Hemio e. V. – Vereinssatzung

Vorbemerkung

Im Folgenden wird bei Personenbezeichnungen das generische Femininum verwendet, welches Menschen jeglichen Geschlechts bezeichnet.

Präambel

Seit mehr als zwanzig Jahren existieren freie und offene Betriebssysteme und Anwendungen, welche es theoretisch jeder Internetnutzerin ermöglichen den Austausch von Informationen im Internet über eigene Hardware zu organisieren. Die tatsächliche Entwicklung hängt hinter diesen Möglichkeiten weit zurück. Zwar wird freie und offene Software flächendeckend für Dienstleistungen im Internet verwendet, jedoch ist ein Großteil der Dienste über wenige kommerzielle Anbieter zentral organisiert. Diese kommerzielle Nutzergruppe prägt die Entwicklung von und das Umfeld um freie und offene Software.

Wir setzten uns zum Ziel, mehr Internetnutzerinnen in die Lage zu versetzen selbstbestimmt das Internet zu nutzen. Zu diesem Zweck muss freie und offene Software mit einem Fokus auf dezentrale Bereitstellung in kleinen Einheiten entwickelt werden. Wissen über die Funktionsweise der verwendeten Technologien muss verständlich aufbereitet und zugänglich gemacht werden. Wir möchten eine mögliche Kultur eines freien Internets vorleben, die notwendigen Technologien gemeinsam entwickeln und das nötige Wissen verbreiten.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Hemio – Verein für freie Kommunikation (abgekürzt Hemio). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e. V. (eingetragener Verein).
  2. Der Vereinssitz ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zwecke des Vereins sind die Förderung von Volksbildung und die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  2. Die Förderung der Wissenschaft und Forschung wird insbesondere durch folgende Maßnahmen des Vereins verwirklicht:
    1. Förderung der Erforschung und Umsetzung dezentralisierter, unzensierter, nicht kommerzieller Internet-Infrastrukturen.
    2. Selbstlose Bereitstellung von dezentralisierter, unzensierter, nicht kommerzieller Internet-Infrastrukturen für Personen und Organisationen, die ebenfalls die Vereinsziele unterstützen.
    3. Die Entwicklung und Förderung von freier Software im Sinne der Free Software Definition der Free Software Foundation Europe e. V. sowie die Förderung des Einsatzes freier Software.
  3. Die Förderung der Volksbildung wird insbesondere durch folgende Maßnahmen des Vereins verwirklicht:
    1. Selbstlose Bereitstellung von dezentralisierter, unzensierter, nicht kommerzieller Internet-Infrastrukturen für die Allgemeinheit.
    2. Veröffentlichung, Pflege und Weiterentwicklung insbesondere von frei zugänglichen elektronischen Tutorien, Referenzen, Aufsätzen und anderen Werken zu technischen und inhaltlichen Standards des Internets, sowie einer öffentlichen Dokumentation aller realisierten Projekte.
    3. Durchführung öffentlicher Veranstaltungen zur Bildung der Allgemeinheit über die dem Internet zu Grunde liegenden Technologien.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
  3. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten als solche keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Zweckmäßiger Spesenersatz stellt keine Zuwendung dar. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Volksbildung.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag in Textform der Vorstand.

§ 4a Finanzieller Beitrag

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mindest-Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Höhe des Mindest-Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender, niedrigerer Beitrag festgesetzt werden.

§ 4b Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
  2. Sie sind ebenso verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
  3. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 4c Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist jederzeit möglich.
  2. Bei natürlichen Personen durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Erlöschung.
  3. Durch Ausschluss wegen Beitragsverzuges, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet, wenn das Mitglied mit drei Monatsbeiträgen im Verzug ist und in Textform an die fälligen Zahlungen erinnert und auf die Folgen der Säumnis hingewiesen wurde.
  4. Durch Ausschluss wegen gröblichen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen, über den der Vorstand entscheidet.

5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Ressorts.

6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
    1. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für die nächsten zwei Geschäftsjahre,
    2. die Entgegennahme des Finanzberichtes,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Wahl und Abberufung der einzelnen Vorstandsmitglieder,
    5. die Bestellung von Finanzprüfern, sowie Entgegennahme der Prüfungsberichte,
    6. Satzungsänderungen,
    7. die Festlegung der Beitragsordnung,
    8. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
    9. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    10. Entscheidungen über Beschwerden gegen Ablehnungen von Aufnahmeanträgen,
    11. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    12. die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks in Textform beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6a Einberufung und Tagesordnung

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei ist die Tagesordnung bekannt zu geben und die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
  2. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

6b Versammlungsleitung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorstandsvorsitzenden, bei deren Verhinderung von einer stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin.
  2. Die Protokollführerin wird von der Versammlungsleiterin bestimmt.

6c Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind nur rechtswirksam, wenn sie in der Einladung im Wortlaut angekündigt und mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

6d Abstimmungen und Wahlen

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
  2. Die Art der Abstimmung wird von der Versammlungsleiterin bestimmt.
  3. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, welcher bis zur Einsetzung eines neuen Vorstands die Versammlungsleiterin übernimmt.
  4. Jedes Vereinsmitglied kann sich oder ein anderes Mitglied zur Wahl vorschlagen. Das nominierte Mitglied muss die Kandidatur akzeptieren, um zur Wahl zugelassen zu werden.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst die Vorstandsvorsitzende, dann die stellvertretende Vorsitzende, gefolgt von den übrigen Vorstandspositionen.
  6. Es gilt die Kandidatin als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und die Wahl annimmt. Ist die einfache Mehrheit nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
  7. Kann eine Stichwahl nicht stattfinden, z.B. weil eine Kandidatin die Wahl nicht annimmt, erfolgt umgehend eine Neuwahl aus den übrigen Kandidatinnen. Stehen keine weiteren Kandidatinnen zur Wahl, wird das Amt kommissarisch von der Vorgängerin weitergeführt, bis eine neue Kandidatin gewählt wurde, ggf. auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  8. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung entscheidet das Los. Bei Stimmgleichheit während Vorstandswahlen entscheidet die Versammlungsleiterin durch Ziehen eines Loses.

6e Protokoll

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist ein ein Protokoll anzufertigen, welches von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
  2. Das Protokoll muss mindestens enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung,
    2. der Name der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin,
    3. die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
    4. die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
    5. die Tagesordnung,
    6. die gestellten Anträge sowie die Abstimmungsergebnisse
    7. Beschlüsse in ihrem Wortlaut.
  3. Das Protokoll ist binnen zwei Wochen vereinsöffentlich zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. der Vorsitzenden,
    2. der stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. der Kassenwärtin,
    4. der Schriftführerin,
    5. bis zu sechs Beisitzerinnen.
  2. Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
  3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolgerinnen gewählt sind.
  4. Die Abwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
  5. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  6. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung des Vorstandes in Textform eingeladen wurde und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Sollten mindestens drei Viertel des Vorstandes zusammenkommen, ist das Fehlen einer ordentlichen Einladung für die Gültigkeit gefasster Beschlüsse unerheblich.

§ 7a Vertretung

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwärtin.
  2. Die Vorsitzende des Vorstands, ihre Stellvertreterin und die Kassenwärtin können den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertreten. Für Rechtsgeschäfte mit einem finanziellen Volumen von über EUR 2.000, sowie der Einstellung und Entlassung von Angestellten und der Aufnahme von Krediten ist nur eine gemeinschaftliche Vertretung zulässig.

§ 7b Vorstandssitzungen und -beschlüsse

  1. Der Vorstand tagt vereinsöffentlich. Vereinsfremde Personen können zu Vorstandssitzungen zugelassen werden.
  2. Die Beschlüsse jeder Vorstandssitzung sind in Textform festzuhalten und müssen innerhalb von zwei Wochen vereinsöffentlich zugänglich gemacht werden.

§ 7c Satzungsänderungsvollmacht

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen innerhalb von zwei Wochen vereinsöffentlich zugänglich gemacht werden.

§ 8 Die Ressorts

  1. Zu klar abgegrenzten Themengebieten und zur Erledigung spezieller Aufgaben kann der Vorstand Ressorts einrichten.
  2. Jedes Ressort besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von einem Vereinsmitglied geleitet, welches vom Vorstand eingesetzt wird.
  3. Die Leiterin eines Ressorts darf weitere Vereinsmitglieder in das Ressort berufen, wenn es der Zweckerfüllung dient.
  4. In Angelegenheiten, die ihr gegebenes Themengebiet betreffen, übernehmen die Ressorts die Entscheidungsbefugnis des Vorstands.
  5. Die Ressorts geben sich bei Bedarf ihre Arbeitsrichtlinien selbst. Die Arbeitsrichtlinien dürfen nicht der Satzung des Vereins, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder Vorstandsbeschlüssen widersprechen.
  6. Die Leiterin jedes Ressorts erstattet der Mitgliederversammlung und nach Aufforderung dem Vorstand Bericht über die Aktivitäten des Ressorts.
  7. Ressorts können jederzeit vom Vorstand aufgelöst werden.

§ 9 Haftung des Vereins

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein einzig mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
  2. Der Verein und seine Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften nicht für die vom Verein angebotenen Dienste und Informationen sowie deren Folgen und zwar weder für die Richtigkeit noch Vollständigkeit, noch dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Nutzer rechtmäßig handelt, indem er Daten zugänglich macht, anbietet oder übermittelt.
  3. Für Schäden, die daraus entstehen, dass die Dienste und Informationen des Vereins nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind, übernehmen der Verein und seine Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen weder gesetzliche noch vertragliche Haftung.
  4. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6c festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Liquidatorin ist die Kassenwärtin des Vereins.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 28. Mai 2015 in Kraft.